Willkommen beim Familienverband derer von Heydebreck

Satzung


Die S A T Z U N G des von Heydebreck’schen Familienverbandes nach den in der Mitgliederversammlung am 9. Juli 2016 beschlossenen Änderungen

§ 1 Gründung

Die unterzeichneten Teilnehmer des Familientages vom 02.07.1988 haben beschlossen, den Familienverband beim Vereinsregister in Winsen unter dem Namen "von Heydebreckscher Familienverband e.V." zur Eintragung anzumelden. Sitz des Vereins ist Winsen/Luhe.

§ 2 Zweck

Zweck des Verbandes ist a) Die Geschichte der Familie, ihre Beziehungen zur Pommerschen Heimat und die Zusammengehörigkeit ihrer Mitglieder zu pflegen, b) die Familienmatrikel, d.h. das maßgebende Verzeichnis aller zur Familie gehörenden Mitglieder zu führen und auf dem Laufenden zu halten, c) das Familienarchiv weiter auszubauen und zu erhalten und für die Bewahrung der Urkunden und Erinnerungsstücke der Familie zu sorgen, d) die Familiengeschichte zu schreiben und fortzuführen, e) notleidenden Mitgliedern der Familie finanzielle Unterstützung zu gewähren und insbesondere Jugendlichen bei ihrer Ausbildung zu helfen.
Die Erfüllung der Vereinszwecke zu a), b) und c) soll aus laufenden Beiträgen gedeckt werden, die Mittel zur Erfüllung der Vereinszwecke zu d) und e) sollen aus Spenden und Sonderzuwendungen in einem zweckgebundenen Fond verwaltet werden. Wenn dieser Fond eine Höhe erreicht, die eine wirksame Unterstützung aus den laufenden Erträgnissen ermöglicht, soll die Wiederaufnahme der zur Zeit ruhenden im Jahre 1890 gegründeten und beim Amtsgericht Stettin eingetragenen Familienstiftung unter Anpassung ihres Statuts an diese Satzung und Übertragung des Fonds an diese Stiftung angestrebt werden. Solange die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind, kann der Vorstand Unterstützungszahlungen aus dem Kapital des Fonds bewilligen.

§ 3 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder können alle volljährigen ehelichen Kinder eines männlichen Trägers des Namens von Heydebreck, die Ehefrauen und die Witwen der verstorbenen männlichen Namensträger werden.
2. Volljährige Verwandte, die diese Bedingungen nicht erfüllen, aber Nachkommen eines Trägers des Namens von Heydebreck oder deren Ehepartner oder Witwen bzw. Witwer sind, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Der Beschluss über die Aufnahme bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.
3. Über die Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Die Anerkennung der Satzung ist Bedingung für die Aufnahme.
4. Jedes Mitglied erhält einen Abdruck der Satzung.

§ 4 Rechte der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand Anregungen zu geben und Anträge über ihn zu stellen und im Falle der Ablehnung sich an die Mitgliederversammlung zu wenden. Anträge zur Tagesordnung sind frühzeitig (möglichst sieben bis acht Wochen vor den Familientagen) schriftlich einzureichen.
2. Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Familienmatrikel und die Protokolle einzusehen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben die ihre Person betreffenden Familiennachrichten (Verlobungen, Heiraten, Geburten, Sterbefälle, usw.) sowie wichtige persönliche und berufliche Veränderungen und Anschriftenwechsel dem Schriftführer zu melden.
2. Über Verstorbene sind kurze und übersichtlich zusammengestellte Lebensbeschreibungen - auch charakteristische Wesenszüge - und wenigstens ein Lichtbild beizufügen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Abmeldung beim Vorstand zu Händen des Familienvorstehers.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei Handlungen, die unehrenhaft sind oder die Interessen des Familienverbandes schädigen.
4. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

§ 7 Ruhen der Mitgliedschaft

Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es mit den Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist.

§ 8 Beiträge

1. Als Beitrags- bzw. Verbandsjahr gilt das Kalenderjahr.
2. Die Mitglieder des Verbandes zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die einzelnen Mitglieder grundsätzlich selbst bestimmen sollen. Der Beitrag soll in der Regel mindestens Euro 25,- betragen. Höhere Beiträge, Spenden aus besonderen Anlässen sowie Vermächtnisse in letztwilligen Verfügungen sind erwünscht.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht zu befreien.
4. Die Mitgliedsbeiträge müssen bis Ende März jeden Jahres gezahlt werden.

§ 9 Vorstand

1. Die Geschäfte des Vorstandes werden von dem Vorstand geführt. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Familienvorsteher), seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Zeit bis zur Beendigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Familienvorsteher und sein Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alle zwei Jahre im Rahmen eines Familientages an einem von dem Vorstand zu bestimmenden Ort stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorstand einberufen werden, wenn Beschlüsse zu fassen sind, die keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vertragen. Sie sind stets einzuberufen, wenn dies mindestens von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat zu erfolgen.
2. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Vorsitzenden oder seinem die Versammlung leitenden Stellvertreter und von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur Teilnahme mit beratender Stimme berechtigt.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vorstandes, insbesondere über Wahl und Entlastung des Vorstandes, über die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge, über den Ausschluss von Mitgliedern und über die Auflösung des Verbandes.

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2. Sind die Mitglieder nicht in beschlussfähiger Anzahl erschienen, so hat der Vorsitzende alsbald eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die in der Tagesordnung der vorigen Mitgliederversammlung enthaltenen Punkte beschließen kann. Auf diese Bestimmung muß in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

§ 14 Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

1. Zur Teilnahme sind alle Verbandsmitglieder berechtigt und verpflichtet, soweit die Teilnahme ihnen möglich ist.
2. Wer verhindert ist, persönlich auf der Mitgliederversammlung zu erscheinen, darf ein anderes Mitglied mit seiner Vertretung durch schriftliche Vollmacht beauftragen. Jedes erschienene Mitglied darf nur ein nicht erschienenes vertreten.

§ 15 Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen

Den Vorsitz führt der Familienvorsteher und bei seiner Verhinderung sein Vertreter.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Auflösung des Verbandes und über den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
2. Die Auflösung tritt jedoch erst in Kraft, wenn dieser Beschluss auf einer weiteren Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen bestätigt wird.
3. Bei Auflösung des Verbandes soll das Vermögen, insbesondere das Archiv und alle kunsthistorisch wertvollen Vermögensgegenstände (insbesondere Bilder, Bücher, Möbel) auf die "Stiftung Pommern" oder, falls diese nicht mehr besteht, auf eine Nachfolge- oder eine entsprechende Organisation übergehen.

Groß Kelle, den 9. Juli 2016


Der Familienvorstand


Der neue Vorstand ab 2021:

1. Vorsitzender: Vetter Bernd (Groß Kelle)
2. Stellvertreter: Vetter Tessen (Berlin)
3. Stellvertreter: Vetter Philip (München)
Schatzmeister: Vetter Alexander (Seevetal)
Kinder-/Jugendbeauftragte: Base Amelie (Berlin)

Der Vorstand musste in seiner alten Besetzung altersbedingt und geplant neu besetzt werden und ist nun für die Zeit bis zum Ende des nächsten Familientages 2022 oder 2023 (satzungsgemäß) gewählt worden.